Neu Thema: Photo­voltaik, Mehr­familien­haus 3 Min. Lesezeit

PV im Mehr­familien­haus: Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Kurz gesagt

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung verteilen Solarstrom im Gebäude, regeln aber die Versorgung unterschiedlich. Beim geförderten Mieterstrom erhält der teilnehmende Haushalt auch den ergänzenden Strom vom Mieterstromlieferanten. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung behält er einen eigenen Reststromvertrag. Vor einer Entscheidung müssen Betreiberrolle, Messung, Abrechnung und Teilnahme feststehen.

Vertiefung

Zuerst das Ziel und die Rollen festlegen

Soll die Anlage Strom an einzelne Wohnungen liefern, ausschließlich gemeinschaftliche Verbraucher bedienen oder vollständig einspeisen? Das sind verschiedene Konzepte. Eine PV‑Anlage am Allgemeinstromzähler führt nicht automatisch dazu, dass der Strom auf den privaten Wohnungsrechnungen erscheint. Ebenso sind Gebäudeeigentümer, Anlagenbetreiber und Stromlieferant nicht zwingend dieselbe Person. Halten Sie vor der technischen Auslegung fest, wer investieren, betreiben und Verträge schließen soll. Bei einer WEG gehören Beschlusslage und Kostenverteilung ebenfalls auf den Tisch; die Zahl interessierter Haushalte ist eine wichtige Planungsgrundlage.

Geförderter Mieterstrom umfasst auch Reststrom

Beim Mieterstrom nach § 42a EnWG in Verbindung mit dem EEG muss der Lieferant die umfassende Stromversorgung der teilnehmenden Haushalte sicherstellen. Reicht die PV‑Erzeugung nicht aus, beschafft er den zusätzlichen Strom. Er übernimmt damit auch die entsprechenden Lieferantenpflichten. Das kann der Anlagenbetreiber selbst oder im passenden Modell ein Dritter sein. Für die örtlich gelieferten förderfähigen Mengen kann ein Mieterstromzuschlag hinzukommen; eingespeiste Überschüsse werden gesondert behandelt. Die Voraussetzungen und der jeweils maßgebliche Inbetriebnahmezeitpunkt sind zu prüfen.

Verbraucherschutz ist Teil des Mieterstrommodells

Für geförderten Mieterstrom gelten besondere Vertragsregeln. Der Stromvertrag ist grundsätzlich vom Wohnraummietvertrag getrennt. Für Mieter von Wohnräumen darf der Preis einschließlich ergänzenden Strombezugs 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht überschreiten; verglichen werden Grund- und Arbeitspreis. Daneben gibt es andere örtliche Liefermodelle, für die diese speziellen Regeln nicht ohne Weiteres gelten. Ein Angebot muss deshalb ausdrücklich benennen, welches Modell gemeint ist. Die Bezeichnung „Mieterstrom“ allein erklärt weder Förderanspruch noch Vertragsumfang.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung teilt PV‑Erzeugung zu

Bei § 42b EnWG erhalten teilnehmende Haushalte einen rechnerisch zugeordneten Anteil des Gebäudestroms. Die Nutzung erfolgt im selben Gebäude oder einer zugehörigen Nebenanlage ohne Durchleitung durch ein Netz. Verbrauch und Zuordnung werden viertelstündlich betrachtet. Ein Gebäudestromnutzungsvertrag legt insbesondere Aufteilungsschlüssel, eine mögliche Vergütung sowie Betrieb und Wartung fest. Der Anlagenbetreiber schuldet keine Vollversorgung; jeder Haushalt wählt seinen ergänzenden Stromlieferanten weiterhin selbst. Der Mieterstromzuschlag ist für dieses Modell ausgeschlossen. Wird die Anlage von der WEG betrieben, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein WEG‑Beschluss den Nutzungsvertrag ersetzen.

Eine Viertelstunde macht den Unterschied sichtbar

Vereinfachtes Rechenbeispiel ohne Speicher: In einer Viertelstunde erzeugt die Anlage 3 kWh. Drei teilnehmende Wohnungen verbrauchen jeweils 1 kWh; vereinbart sei eine gleichmäßige Aufteilung. Dann können jeder Wohnung 1 kWh zugeordnet werden. Verbrauchen dieselben Wohnungen dagegen am Abend jeweils 1 kWh bei ausbleibender PV‑Erzeugung, kommen diese Mengen aus ihren Reststromverträgen. Ein hoher Jahres­ertrag allein sagt daher wenig darüber aus, wie viel Gebäudestrom die Haushalte tatsächlich nutzen. Die konkrete Zuordnung folgt dem vereinbarten Schlüssel und ist durch den jeweiligen zeitgleichen Verbrauch begrenzt.

Messung und laufenden Betrieb vor dem Kauf klären

Die Planungsunterlagen sollten ein abgestimmtes Messkonzept, zuständige Messstellen- und Netz­betreiber sowie den Weg der Messdaten bis zur Abrechnung benennen. Hinzu kommen Teilnahmewechsel, leer stehende Wohnungen, Datenfehler und der Umgang mit Anlagenstillständen. Vergleichen Sie nicht nur den Anlagenpreis, sondern auch laufende Mess-, Abrechnungs- und Verwaltungsaufwände. Ein schriftlich benannter Verantwortlicher für diese Aufgaben ist wertvoller als die pauschale Aussage, die Technik könne Mieterstrom. Bei mehreren Gebäuden oder komplexen privaten Leitungsnetzen ist die netzrechtliche Einordnung gesondert zu prüfen.

Auch eine einfachere Nutzung mitrechnen

Volleinspeisung oder ein auf gemeinschaftliche Verbraucher begrenztes Konzept können sinnvolle Vergleichsvarianten sein. Welche Lösung wirtschaftlich und organisatorisch passt, lässt sich erst mit Verbrauchsdaten und belastbaren Betriebskosten beurteilen. Für eine erste Einordnung genügen Gebäude- und Eigentümerstruktur, Anzahl der Wohnungen, vorhandene Zähler und das gewünschte Nutzungsmodell. Ob Planung, laufende Abrechnung oder Betreiberleistungen übernommen werden können, muss anschließend ausdrücklich geklärt werden; dieser Wissensartikel sagt solche Leistungen nicht zu.

Voraussetzungen und Grenzen

Diese Antwort ist eine allgemeine Information. Angaben wie Baujahr, Verbrauch oder Fotos sind Hinweise, aber keine technische Freigabe; Planung, Förderfähigkeit und Kosten werden für Ihr Haus und Ihr Vorhaben geprüft.

Das können Sie vorbereiten

  • Eigentümer, Anlagenbetreiber und möglichen Stromlieferanten benennen
  • Teilnehmende Wohnungen und vorhandene Zählerstruktur erfassen
  • Mieterstrom, Gebäudeversorgung und Volleinspeisung getrennt kalkulieren
  • Messung, Reststrom, Vertragsführung und laufende Abrechnung vor Auftrag zuordnen

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Offizielle Anträge und Stellen

Originalformulare, Förderprogramme und zuständige Stellen zu dieser Antwort, mit Ablauf und Unterlagen erläutert. Anträge reichen Sie direkt bei der jeweiligen Stelle ein.

Arbeitshilfen zu dieser Antwort

Begriffe kurz erklärt

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Gesetzlich geregeltes Modell zur Zuordnung von Gebäudestrom an teilnehmende Letztverbraucher. Reststromversorgung, Messung und Verträge sind gesondert zu organisieren.
Mieterstrom
Versorgungsmodell für Strom an Bewohner mit besonderen vertraglichen und energiewirtschaftlichen Anforderungen. Nicht jede gemeinschaftlich genutzte PV‑Anlage ist automatisch ein Mieterstrommodell.
Alle Begriffe von A bis Z

Quellen und Stand

Recherchiert am 15.10.2026 anhand der folgenden Quellen. Förder- und Rechtsangaben können sich ändern; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der Quelle.

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